
Einem Beitrag in der Chemnitzer Morgenpost vom 17. März 2025 war zu entnehmen, dass das Jobcenter Chemnitz als Gläubiger den Zoll beauftragt hatte, um eine Pfändung durchzusetzen. Hintergrund war, dass eine offene Rückforderung infolge einer Überbezahlung offenbar noch nicht beglichen worden war – so weit, so gewöhnlich. Pikant an diesem Fall ist jedoch, dass es dabei um einen elfjährigen Jungen ging, der dem Jobcenter 465,19 € schuldete. Demgemäß wurde die Familie postalisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass einem Vollzugsbeamten, der extra aus Erfurt anreist, Zutritt zur Wohnung gewährt werden soll, um den offenen Betrag einzutreiben; Ratenzahlung oder Stunden wurden allem Anschein nach nicht angeboten.
Wie sich die rechtlichen Hintergründe gestalten und ob dies bei erkennbar nicht geschäftsfähigen Kindern eine gängige Praxis im Freistaat ist, fragte Ronny Kupke, stellvertretender Vorsitzender sowie sozial- und gesundheitspolitischen Sprecher der BSW-Fraktion, die Regierung (Drucksache 8/2246). Haften Kinder neuerdings für die Fehler Ihrer Eltern? Und ist es normal, dass Rückforderungen stante pede per Pfändung bei Minderjährigen durchgesetzt werden?
Zunächst verhält es sich laut der Landesregierung so, dass Kinder für den Fall einer Überbezahlung zu Schuldnern werden können, da sie als Teil einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Geregelt ist dies im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Allerdings soll die Pfändung durch einen Vollzieher als »ultimato ratio«, also als letzte Stufe der Eskalation, eingesetzt werden, etwa wenn Schuldner auf vorherige Kontaktversuche und Mahnungen nicht reagiert haben.
Es stellte sich zudem die Frage, wie häufig solche Pfändungen bei Minderjährigen in der Vergangenheit durchgeführt wurden. Hier ließ sich die Landesregierung zu einer Beantwortung nicht hinreißen: das Jobcenter läge nicht im Zuständigkeitsbereich.
Ronny Kupke zeigt sich von der Reaktion und dem unzureichenden Aufklärungswillen der Regierung enttäuscht: »Damit bleibt weiterhin ungeklärt, ob und inwieweit minderjährigen Bürgergeldempfängern bei offenen Rückforderungen die Staatsmacht auf den Hals gehetzt wird oder ob es sich hierbei um einen unglücklichen Einzelfall handelte.«

