Zum Freitag, 25.9. vom Bundestag beschlossenen neuen Bundespolizeigesetz erklärt Bernd Rudolph, innenpolitischer Sprecher der BSW-Fraktion im Sächsischen Landtag:

„Mit dem neuen Bundespolizeigesetz erhält die Bundespolizei weitreichende zusätzliche Befugnisse. Besonders sensibel sind die automatisierte Auswertung von Videoaufnahmen und die biometrische Gesichtserkennung in Echtzeit. Über genau diese Instrumente haben wir in Sachsen beim neuen Polizeivollzugsdienstgesetz intensiv gestritten. Das BSW hat in den Verhandlungen darauf bestanden, besonders grundrechtsintensive Befugnisse rechtsstaatlich deutlich enger einzuhegen. Der Vergleich mit dem jetzt beschlossenen Bundespolizeigesetz zeigt, warum das notwendig war.

Das zeigt sich erstens bei der automatisierten Videoanalyse. Nach dem neuen Bundespolizeigesetz dürfen Algorithmen Bewegungsmuster und sogar Aufenthaltsorte erkennen, die auf Straftaten hindeuten. Erkennt das System einen entsprechenden Sachverhalt und stellt die Bundespolizei eine Gefahr fest, kann eine Person anschließend automatisiert in den Kamerabildern weiterverfolgt werden.

In Sachsen hat das BSW eine deutlich höhere Schwelle durchgesetzt. Aufenthaltsorte werden von der Regelung nicht erfasst. Und ein algorithmischer Treffer allein reicht nicht: Ein Polizeibeamter muss zunächst prüfen, ob mit einer Straftat von erheblicher Bedeutung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Erst dann darf eine Person automatisiert weiterverfolgt werden.

Noch sensibler ist die biometrische Echtzeit-Gesichtserkennung. Sie ermöglicht es dem Staat, Menschen im öffentlichen Raum anhand ihrer biometrischen Merkmale automatisch zu identifizieren. Auch das neue Bundespolizeigesetz lässt dieses Instrument unter bestimmten Voraussetzungen zu und sieht dafür einen Richtervorbehalt vor.

Auch hier hat das BSW in Sachsen zusätzliche Grenzen durchgesetzt. Besonders deutlich wird das, wenn intelligente Videoanalyse und Gesichtserkennung miteinander verbunden werden: Eine durch die Videoanalyse herausgefilterte Person darf nicht einfach biometrisch identifiziert werden. Dafür muss eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestehen und die Identifizierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich sein.
Hinzu kommen weitere Sicherungen: Selbstlernende Systeme sind für diese Verfahren ausgeschlossen. Die eingesetzten Systeme müssen nachvollziehbar sein, diskriminierende Algorithmen müssen ausgeschlossen werden und die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist über abgeschlossene Maßnahmen zu informieren.

Das sind keine technischen Details. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat seine Bürger automatisiert beobachten, verfolgen und identifizieren darf.

Das BSW hat moderne Polizeiarbeit nicht verhindert. Wir haben aber verhindert, dass technisch mögliche Überwachung ohne ausreichend hohe rechtsstaatliche Hürden zum polizeilichen Alltag werden kann. Genau diese Balance war für uns in den Verhandlungen entscheidend. Das ist vor dem Hintergrund als besonders wichtig einzuschätzen, dass Polizei Ländersache ist; allerdings wirkt sich das restriktive Bundespolizeigesetz künftig auch in Sachsen aus – beispielsweise im Grenzgebiet oder an Bahnhöfen.

Je leistungsfähiger Überwachungstechnik wird, desto stärker müssen ihre rechtsstaatlichen Leitplanken sein. Eine moderne Polizei braucht moderne Technik – ein freiheitlicher Rechtsstaat braucht klare Grenzen für deren Einsatz.“